Kündigung im Arbeitsvertrag: Fristen, Probezeit und Sperrfristen

Nach der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist je nach Dienstjahr einen, zwei oder drei Monate, jeweils auf Ende eines Monats. Bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft nach der Probezeit kann eine Kündigung des Arbeitgebers nichtig sein, oder die Kündigungsfrist steht still. Willst du wegen einer missbräuchlichen Kündigung eine Entschädigung verlangen, musst du vor Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben.

Stand:

Das Wichtigste in Kürze.

  • Ohne andere schriftliche Abmachung oder Regel im Gesamtarbeitsvertrag gilt: in der Probezeit sieben Tage, danach je nach Dienstjahr ein, zwei oder drei Monate, jeweils auf Ende eines Monats.
  • Die Kündigung muss vor Beginn der Frist beim Empfänger sein. Der Poststempel zählt nicht.
  • Kündigt der Arbeitgeber nach der Probezeit während einer Sperrfrist, etwa bei Krankheit oder Schwangerschaft, ist die Kündigung nichtig, also ungültig.
  • Eine missbräuchliche Kündigung bleibt in der Regel gültig. Für eine Entschädigung brauchst du eine schriftliche Einsprache vor Ende der Kündigungsfrist und eine Klage innert 180 Tagen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
  • Melde dich möglichst früh beim RAV, nicht erst am letzten Arbeitstag.

Welche Kündigungsfrist gilt?

Die Dienstjahre zählen ab Beginn der Anstellung, nicht nach Kalenderjahr. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart oder etwa in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV, ein Vertrag zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern, oft für eine ganze Branche) geregelt, gilt bei unbefristeten Arbeitsverträgen:

  • Probezeit: Als Probezeit gilt der erste Monat. Beide Seiten können jederzeit mit sieben Tagen Frist kündigen. Eine schriftliche Abmachung oder ein GAV kann eine andere Probezeit vorsehen, höchstens aber drei Monate. Fehlst du in der Probezeit wegen Krankheit, Unfall oder einer gesetzlichen Pflicht wie Militärdienst, verlängert sie sich entsprechend.
  • Nach der Probezeit: im ersten Dienstjahr ein Monat, im zweiten bis neunten Dienstjahr zwei Monate, ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate, jeweils auf Ende eines Monats.

Weniger als einen Monat erlaubt nur ein GAV, und nur im ersten Dienstjahr. Grundsätzlich gilt für beide Seiten die gleiche Frist.

Wann die Kündigung ankommen muss.

Eine Kündigung wirkt erst, wenn sie beim Empfänger ankommt, und zwar spätestens am letzten Tag vor Beginn der Frist. Beispiel: Du bist im dritten Dienstjahr und willst auf Ende Dezember kündigen. Bei zwei Monaten Frist muss deine Kündigung spätestens am 31. Oktober beim Arbeitgeber sein. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, sorge dafür, dass sie schon am letzten Arbeitstag davor ankommt. Kommt sie erst am 1. November an, endet das Arbeitsverhältnis in der Regel erst Ende Januar.

Kündige am besten schriftlich und so, dass du den Zugang beweisen kannst: persönlich gegen eine unterschriebene Empfangsbestätigung oder eingeschrieben mit einigen Tagen Reserve. Ein eingeschriebener Brief gilt in der Regel schon als zugegangen, sobald er nach der Abholungseinladung auf der Post abgeholt werden kann. Nicht abholen hilft also meist nicht.

Sperrfristen bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft.

Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber in diesen Zeiten nicht kündigen:

  • Krankheit oder Unfall: wenn du ohne eigenes Verschulden ganz oder teilweise arbeitsunfähig bist, im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, im zweiten bis fünften während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen.
  • Schwangerschaft: während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt.
  • Militär, Zivilschutz oder Zivildienst: während eines obligatorischen Dienstes in der Schweiz, bei mehr als elf Diensttagen auch vier Wochen vorher und nachher.
  • Weitere Fälle: etwa bestimmte Urlaube rund um die Geburt und der Betreuungsurlaub für ein schwer krankes oder verunfalltes Kind.

Kündigung während der Sperrfrist: Sie ist nichtig, das Arbeitsverhältnis läuft weiter. Der Arbeitgeber müsste nach der Sperrfrist neu kündigen. Teile ihm am besten schriftlich mit, dass du die Kündigung für nichtig hältst und weiterarbeiten willst, sobald du kannst. Bist du unsicher, ob die Sperrfrist gilt, erhebe zusätzlich vor Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache.

Kündigung vor der Sperrfrist: Sie ist gültig, aber die Kündigungsfrist steht während der Sperrfrist still und läuft danach weiter. Gilt wie üblich das Monatsende als Endtermin, verlängert sie sich bis zum nächsten Monatsende. Beispiel: Dir wurde auf Ende Oktober gekündigt, und im Oktober bist du zwei Wochen krank. Dann endet das Arbeitsverhältnis in der Regel erst Ende November.

Kündigst du selbst, läuft ein befristeter Vertrag aus oder unterschreibst du einen Aufhebungsvertrag, also eine gemeinsame Auflösung, gelten die Sperrfristen nicht. Lass dich vor einer solchen Unterschrift beraten.

Missbräuchliche und fristlose Kündigung.

Wer kündigt, muss die Kündigung auf Verlangen schriftlich begründen. Gültig ist sie aber auch ohne Begründung. Missbräuchlich ist eine Kündigung zum Beispiel, wenn sie erfolgt, weil du in guten Treuen Ansprüche wie offenen Lohn geltend machst, wegen einer Gewerkschaftsmitgliedschaft oder wegen einer persönlichen Eigenschaft wie der Herkunft, die mit der Arbeit nichts zu tun hat und die Zusammenarbeit nicht wesentlich stört. Das ist auch in der Probezeit möglich.

So gehst du vor, wenn du eine Entschädigung willst:

  1. Einsprache. Schreibe dem Arbeitgeber, dass du gegen die Kündigung Einsprache erhebst, ihr also widersprichst. Das muss spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist geschehen. Hat sich die Kündigungsfrist wegen Krankheit oder Unfall verlängert, rechne trotzdem mit dem ursprünglichen Ende. Schicke sie unterschrieben und eingeschrieben, so früh, dass sie sicher vorher ankommt. In der Probezeit bleiben dafür nur wenige Tage.
  2. Klage. Einigt ihr euch nicht, musst du die Entschädigung innert 180 Tagen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses einklagen, in der Regel mit einem Gesuch an die Schlichtungsbehörde. Wer die Einsprache oder die Klagefrist verpasst, verliert den Anspruch.
  3. Entschädigung. Das Gericht legt sie nach den Umständen fest, höchstens sechs Monatslöhne. Die Kündigung bleibt in der Regel gültig, die Stelle bekommst du also nicht zurück.

Fristlose Kündigung: Sie ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, wenn die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist, etwa nach einem schweren Vertrauensbruch, nie aber wegen Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden. Auch wenn sie ungerechtfertigt ist, endet das Arbeitsverhältnis in der Regel sofort. Du hast dann aber Anspruch auf den Lohn bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist, abzüglich dessen, was du einsparst oder anderswo verdienst, und unter Umständen auf eine Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen. Lass dich rasch beraten.

Gekündigt: was du jetzt tun kannst.

  1. Beim RAV melden. Melde dich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) möglichst früh. Suche schon während der Kündigungsfrist eine Stelle und bewahre die Nachweise auf, sonst kann die Arbeitslosenversicherung Leistungen kürzen.
  2. Ferien und Überstunden klären. Wirst du freigestellt, also von der Arbeit befreit, läuft der Lohn in der Regel weiter, und offene Ferien beziehst du meist in dieser Zeit. Nicht bezogene Ferien sind am Ende grundsätzlich auszuzahlen. Überstunden ohne Ausgleich durch Freizeit sind mit 25 Prozent Zuschlag zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart oder im GAV geregelt ist. Lohnforderungen verjähren nach fünf Jahren.
  3. Arbeitszeugnis verlangen. Das geht jederzeit, also schon jetzt als Zwischenzeugnis. Auf deinen Wunsch nennt es nur Art und Dauer der Stelle (Arbeitsbestätigung).
  4. Hilfe holen. Rat geben Gewerkschaften, Berufsverbände und in vielen Kantonen Beratungsstellen zum Arbeitsrecht. Bei einem Streit versucht in der Regel zuerst die Schlichtungsbehörde eine Einigung, am Sitz des Arbeitgebers oder an deinem gewöhnlichen Arbeitsort. Wie sie heisst, regelt jeder Kanton selbst. Bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken fallen in der Regel keine Gerichtskosten an, Anwaltskosten sind davon nicht erfasst.

Die Kündigung verstehen mit Briefuchs.

Lade die Kündigung oder deinen Arbeitsvertrag in Briefuchs hoch. Die App zeigt dir die wichtigen Stellen auf einen Blick und nennt Fragen, die du prüfen kannst. Ob die Kündigung gültig oder missbräuchlich ist, beurteilt Briefuchs nicht, und Fristen oder Termine berechnet die App nicht. Bei Fotos und eingescannten Briefen übernimmt Briefuchs keine Daten als Frist. Eine Rückfrage an den Arbeitgeber kannst du in Briefuchs selbst schreiben und als Brief gestalten. Du prüfst und versendest sie selbst. Als PDF oder Word herunterladen kannst du den Brief ab Plus. Wichtig: Eine Rückfrage, etwa die Bitte um eine Begründung, ist keine Einsprache und verlängert keine Frist.

Wie Briefuchs bei Verträgen hilft

Allgemeine Information

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Massgebend sind das Gesetz, dein Arbeitsvertrag und ein allfälliger GAV. Für Lehrverträge, Temporärarbeit und viele Angestellte von Bund, Kantonen und Gemeinden gelten teilweise andere Regeln. Bei Fragen helfen dir Gewerkschaften, Berufsverbände oder eine Beratungsstelle zum Arbeitsrecht in deinem Kanton.

Quellen.

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