Zahlungsbefehl erhalten: so erhebst du Rechtsvorschlag

Bestreitest du die Forderung ganz oder teilweise, kannst du innert 10 Tagen seit der Zustellung Rechtsvorschlag erheben. Das geht direkt bei der Übergabe oder beim Betreibungsamt, mündlich oder schriftlich, ohne Begründung und kostenlos. Die Betreibung stoppt dann vorerst, die Forderung selbst verschwindet dadurch aber nicht.

Stand:

Das Wichtigste in Kürze.

  • Ein Zahlungsbefehl sagt nichts darüber, ob die Forderung berechtigt ist. Das Betreibungsamt prüft das nicht.
  • Für den Rechtsvorschlag hast du 10 Tage ab der Zustellung. Die 20 Tage, die ebenfalls auf dem Zahlungsbefehl stehen, sind die Frist zum Zahlen.
  • Der Rechtsvorschlag braucht keine Begründung. Bestreitest du nur einen Teil, nenne den bestrittenen Betrag genau.
  • Nach einem Rechtsvorschlag muss der Gläubiger den Rechtsvorschlag in einem Verfahren beseitigen lassen, meist vor Gericht. Erst dann geht die Betreibung weiter.
  • Ohne Rechtsvorschlag kann der Gläubiger nach 20 Tagen die Fortsetzung verlangen. Dann folgt in der Regel die Pfändung.
  • Hilfe bekommst du beim Betreibungsamt und bei gemeinnützigen Fachstellen für Schuldenberatung. Viele beraten kostenlos oder günstig.

Was ist ein Zahlungsbefehl?

Mit dem Zahlungsbefehl beginnt eine Betreibung. Eine Person oder Firma, die Geld von dir verlangt, hat beim Betreibungsamt die Betreibung beantragt. Auf dem Zahlungsbefehl stehen der Gläubiger, der Betrag und der Grund der Forderung. Beweisen muss der Gläubiger seine Forderung für den Zahlungsbefehl nicht. Ein Zahlungsbefehl ist also kein Urteil und kein Beleg dafür, dass du etwas schuldest.

Den Zahlungsbefehl übergibt dir die Post oder das Betreibungsamt persönlich. Bist du nicht da, kann er einer erwachsenen Person aus deinem Haushalt übergeben werden. Auf deinem Exemplar steht, an welchem Tag und an wen er zugestellt wurde. Dieses Datum zählt für die 10 Tage, auch wenn jemand aus deinem Haushalt ihn entgegengenommen hat und du ihn erst später siehst. Liegt eine Abholungseinladung im Briefkasten, hole ihn rasch ab. Wer ihn nicht abholt, verhindert die Betreibung nicht: Das Amt kann ihn auch auf anderem Weg zustellen, etwa durch die Polizei. Weicht jemand der Zustellung immer wieder aus, kann das Amt den Zahlungsbefehl im Amtsblatt veröffentlichen. Dann läuft die Frist, auch wenn du ihn nie in der Hand hattest.

So erhebst du Rechtsvorschlag.

  1. Frist notieren. Die 10 Tage beginnen am Tag nach der Zustellung. Beispiel: Zustellung am 2. März, letzter Tag ist der 12. März. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Warte trotzdem nicht bis zum Schluss.
  2. Rechtsvorschlag erklären. Am einfachsten sagst du schon bei der Übergabe der Person, die dir den Zahlungsbefehl bringt, dass du Rechtsvorschlag erhebst. Achte darauf, dass das auf dem Zahlungsbefehl vermerkt wird. Bist du unsicher, erhebe ihn innert der 10 Tage zusätzlich beim Betreibungsamt. Sonst erklärst du ihn innert der 10 Tage beim Betreibungsamt, das auf dem Zahlungsbefehl steht: mündlich am Schalter oder schriftlich. Schriftlich genügt ein Satz wie «Ich erhebe Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. …», dazu Datum, Name, Adresse und Unterschrift.
  3. Nur einen Teil bestreiten. Bestreitest du zum Beispiel nur Gebühren, nenne den bestrittenen Betrag genau. Sonst gilt die ganze Forderung als bestritten.
  4. Richtig einreichen. Per Post schickst du den Rechtsvorschlag am besten eingeschrieben und mit einigen Tagen Reserve. Er muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein. Eine gewöhnliche E-Mail genügt in der Regel nicht, denn elektronische Eingaben brauchen eine qualifizierte elektronische Signatur.
  5. Beleg aufbewahren. Auf Verlangen bestätigt dir das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag kostenlos. Bewahre die Bestätigung oder den Einschreibebeleg und eine Kopie deines Schreibens auf.

Bist du unsicher, ob du die Forderung schuldest, kannst du vorsorglich Rechtsvorschlag erheben und die Sache danach klären. Stimmt die Forderung sicher, verzögert ein Rechtsvorschlag die Betreibung nur. Verlierst du später vor Gericht, musst du in der Regel auch die Verfahrenskosten tragen.

Was nach dem Rechtsvorschlag passiert.

Der Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung. Will der Gläubiger weiterfahren, muss er den Rechtsvorschlag beseitigen lassen. Hebt ein Gericht ihn in einem raschen Verfahren auf, heisst das Rechtsöffnung. Es gibt drei Wege:

  • Definitive Rechtsöffnung: Hat er ein rechtskräftiges Urteil oder eine rechtskräftige Verfügung einer Behörde, kann er sie beim Gericht verlangen. Dagegen hilft dann in der Regel nur noch ein Beleg, dass du seither bezahlt hast oder die Schuld gestundet wurde, oder die Verjährung.
  • Provisorische Rechtsöffnung: Hast du die Schuld mit deiner Unterschrift anerkannt, kann er sie ebenfalls beim Gericht verlangen. Machst du deine Einwände nicht sofort glaubhaft, wird sie erteilt. Du kannst dann innert 20 Tagen auf Aberkennung klagen, also vor Gericht feststellen lassen, dass du die Forderung nicht schuldest. Rechne die 20 Tage ab dem Tag, an dem du den Entscheid über die Rechtsöffnung erhalten hast, und lass dich sofort beraten.
  • Klage: Sonst muss er seine Forderung in einem Gerichtsverfahren einklagen. Behörden und Krankenkassen können den Rechtsvorschlag oft mit einer eigenen Verfügung beseitigen.

Post vom Gericht oder von einer Behörde kann eigene Fristen enthalten. Lies sie genau. Unternimmt der Gläubiger nichts, kann er die Betreibung ein Jahr nach der Zustellung nicht mehr fortsetzen. Die Forderung besteht aber weiter, und er kann eine neue Betreibung einleiten.

Was ohne Rechtsvorschlag passiert.

Der Gläubiger kann frühestens 20 Tage nach der Zustellung die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Das Betreibungsamt kündigt dir die Pfändung vorher an. Bei der Pfändung musst du dabei sein oder dich vertreten lassen und Auskunft über Einkommen und Vermögen geben. Gepfändet werden kann zum Beispiel ein Teil des Lohns, aber nur, was über dem Existenzminimum liegt. Das ist der Betrag, den du und deine Familie zum Leben unbedingt brauchen. Reicht das Gepfändete nicht, erhält der Gläubiger einen Verlustschein. Bist du im Handelsregister eingetragen, zum Beispiel mit einer Einzelfirma, droht statt der Pfändung in der Regel der Konkurs.

Hast du die Frist verpasst, melde dich sofort beim Betreibungsamt oder bei einer Beratungsstelle. Warst du ohne eigenes Verschulden verhindert, kannst du in Ausnahmefällen die Wiederherstellung der Frist verlangen. Reiche das begründete Gesuch innert 10 Tagen ein, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und erhebe in der gleichen Frist beim Betreibungsamt den Rechtsvorschlag. Zuständig für das Gesuch ist die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt. Wer das ist, sagt dir das Betreibungsamt.

Betreibungsferien.

Betreibungsferien sind sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. bis 31. Juli. In dieser Zeit werden in der Regel keine Zahlungsbefehle zugestellt. Die Frist für den Rechtsvorschlag läuft während der Betreibungsferien aber weiter. Nur wenn ihr letzter Tag hineinfällt, verlängert sie sich bis zum dritten Tag nach deren Ende. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen dabei nicht mit. Verlass dich nicht darauf und rechne mit den 10 Tagen ab der Zustellung. Leistest du Militär-, Zivil- oder Schutzdienst, gelten besondere Regeln. Frag dann beim Betreibungsamt nach.

Der Eintrag im Betreibungsregister.

Jede Betreibung wird im Betreibungsregister eingetragen, auch eine ungerechtfertigte. Einen Auszug erhält, wer ein Interesse glaubhaft macht, etwa bei einem Vertragsabschluss. Bei der Wohnungssuche wird oft ein Auszug verlangt. Dritte sehen eine Betreibung nicht mehr, wenn der Gläubiger sie zurückgezogen hat, wenn sie aufgehoben wurde oder wenn seit Abschluss des Verfahrens fünf Jahre vergangen sind.

Hast du Rechtsvorschlag erhoben, kannst du frühestens drei Monate nach der Zustellung beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr gezeigt wird. Oft heisst das «Löschung». Das Amt gibt dem Gläubiger 20 Tage Zeit, um nachzuweisen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Fehlt der Nachweis, sehen Dritte die Betreibung nicht mehr. Bringt er ihn später doch oder setzt er die Betreibung fort, wird sie wieder angezeigt, ausser du weist nach, dass sein Begehren endgültig gescheitert ist.

Wenn die Forderung stimmt.

Du kannst innert 20 Tagen bezahlen, an den Gläubiger oder an das Betreibungsamt. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt ist die Schuld getilgt. Dazu kommen in der Regel die Betreibungskosten. Kannst du nicht alles auf einmal zahlen, frag den Gläubiger nach einer Ratenzahlung und halte sie schriftlich fest. Eine solche Vereinbarung stoppt die Betreibung nicht von selbst. Auch eine bezahlte Betreibung bleibt für Dritte in der Regel sichtbar. Bitte den Gläubiger deshalb, sie nach der Zahlung zurückzuziehen.

Hier bekommst du Hilfe.

Fragen zum Verfahren beantwortet das Betreibungsamt, das den Zahlungsbefehl ausgestellt hat. Sind mehrere Rechnungen offen oder reicht das Geld nicht, helfen gemeinnützige Fachstellen für Schuldenberatung in deinem Kanton. Eine Liste findest du bei Schuldenberatung Schweiz. Vorsicht bei Firmen, die gegen Vorauszahlung eine rasche Schuldensanierung versprechen.

Briefuchs und der Zahlungsbefehl.

Zahlungsbefehle kommen fast immer auf Papier. Du kannst ein Foto davon in Briefuchs hochladen. Bei Fotos und eingescannten Briefen zeigt Briefuchs zurzeit aber nur wenig an und keine Fristen. Für Betreibungen hat Briefuchs noch keine Gesetzesquellen hinterlegt. Ob die Forderung berechtigt ist, beurteilt Briefuchs nicht, und die Frist für den Rechtsvorschlag berechnet die App nicht. Einen schriftlichen Rechtsvorschlag kannst du in Briefuchs selbst schreiben und als Brief gestalten. Du prüfst und versendest ihn selbst. Als PDF oder Word herunterladen kannst du den Brief ab Plus. Wichtig: Am schnellsten geht der Rechtsvorschlag direkt bei der Übergabe oder am Schalter des Betreibungsamts.

Wie Briefuchs bei Behördenpost hilft

Allgemeine Information

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Massgebend sind das Gesetz und die Angaben auf deinem Zahlungsbefehl. Feiertage und die Richtlinien zum Existenzminimum unterscheiden sich je nach Kanton. Bei Fragen hilft dir das zuständige Betreibungsamt oder eine Fachstelle für Schuldenberatung.

Quellen.

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