Steuerveranlagung erhalten: so prüfst du sie und erhebst Einsprache

In der Veranlagung legt das Steueramt fest, welches Einkommen und Vermögen es besteuert und wie hoch deine Steuer ist. Vergleiche sie mit deiner Steuererklärung. Bist du nicht einverstanden, kannst du innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben.

Stand:

Das Wichtigste in Kürze.

  • Es gibt eine Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern und eine für die direkte Bundessteuer. Oft kommen beide zusammen. Je nach Kanton heisst der Brief auch Veranlagungsverfügung, im Kanton Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern Einschätzungsentscheid.
  • Weicht das Steueramt von deiner Steuererklärung ab, muss es dir das spätestens mit der Veranlagung mitteilen.
  • Einsprache erhebst du innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich bei der Behörde, die dich veranlagt hat. Bei der direkten Bundessteuer lässt sich diese gesetzliche Frist nicht verlängern. Auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern solltest du nicht damit rechnen.
  • Bei einer Einsprache kann das Steueramt die ganze Veranlagung neu prüfen und sie, nachdem es dich angehört hat, auch zu deinem Nachteil ändern.
  • Bei der direkten Bundessteuer ist die Einsprache kostenlos. Ausnahme: Hast du Verfahrenspflichten schuldhaft verletzt und wurden deshalb zusätzliche Abklärungen nötig, können dir deren Kosten auferlegt werden. Für die Kantons- und Gemeindesteuern regelt das dein Kanton.
  • Bei der direkten Bundessteuer bleibt die Rechnung trotz Einsprache fällig. Bezahlst du nicht rechtzeitig, schuldest du Verzugszins.

Veranlagung, provisorische Rechnung und Schlussrechnung.

Diese drei Briefe werden oft verwechselt:

  • Provisorische Rechnung: Das Steueramt verlangt einen Betrag, bevor die Veranlagung fertig ist. Grundlage ist zum Beispiel deine Steuererklärung oder die letzte Veranlagung. Scheint dir der Betrag deutlich zu hoch oder zu tief, kannst du das Steueramt um eine Anpassung bitten.
  • Veranlagung: Der verbindliche Entscheid über dein steuerbares Einkommen, bei den Kantons- und Gemeindesteuern auch über dein Vermögen, und über die Steuer. Sie enthält eine Rechtsmittelbelehrung, also den Hinweis, wie, wo und bis wann du Einsprache erheben kannst.
  • Schlussrechnung: Sie beruht auf der Veranlagung. Was du provisorisch bezahlt hast, wird angerechnet. Zu wenig Bezahltes wird nachgefordert, zu viel Bezahltes zurückerstattet.

Steckt der Fehler in der Veranlagung, zum Beispiel ein gestrichener Abzug, wehrst du dich mit einer Einsprache gegen die Veranlagung. Eine Reklamation zur Rechnung genügt dafür in der Regel nicht.

So prüfst du die Veranlagung.

  1. Steuer und Jahr. Gilt der Brief für die Kantons- und Gemeindesteuern, für die direkte Bundessteuer oder für beide? Für welches Steuerjahr?
  2. Zahlen vergleichen. Lege deine Steuererklärung daneben und vergleiche das steuerbare Einkommen und Vermögen.
  3. Korrekturen suchen. Abweichungen stehen oft in einer Beilage oder unter Bemerkungen. Verstehst du die Begründung nicht, frage beim Steueramt nach.
  4. Ermessensveranlagung? Steht im Brief, dass das Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt hat, zum Beispiel weil keine Steuererklärung kam? Dann kannst du nur eine offensichtliche Unrichtigkeit geltend machen. Die Einsprache muss begründet sein und Beweismittel nennen. Lege die vollständige Steuererklärung mit Belegen innert der 30 Tage bei. Später nachreichen genügt in der Regel nicht.
  5. Rechtsmittelbelehrung lesen. Dort stehen Frist, Adresse und Form der Einsprache.

So erhebst du Einsprache.

  1. Frist notieren. Die 30 Tage beginnen am Tag nach der Zustellung. Kommt die Veranlagung mit gewöhnlicher Post, rechne ab dem Tag, an dem sie im Briefkasten lag. Kommt sie eingeschrieben und holst du sie nicht ab, kann sie trotzdem als zugestellt gelten, in der Regel am 7. Tag nach der Abholungseinladung, wenn du mit Post vom Steueramt rechnen musstest. Lässt du deine Post während der Ferien zurückbehalten oder verlängerst du die Abholfrist, ändert das nichts: Die Veranlagung gilt trotzdem am 7. Tag als zugestellt. Erwartest du Post vom Steueramt, lass sie in den Ferien nachsenden oder von einer Vertrauensperson abholen. Am sichersten rechnest du ab dem Tag, an dem die Abholungseinladung im Briefkasten lag. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist bei der direkten Bundessteuer am nächsten Werktag. Für die Kantons- und Gemeindesteuern regelt das dein Kanton. Reiche die Einsprache im Zweifel vor dem Wochenende oder Feiertag ein. Ein Anruf beim Steueramt hält die Frist nicht an. Auch über Ostern, im Sommer und über Weihnachten steht sie bei der direkten Bundessteuer nicht still. Rechne auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern ohne Stillstand. Warte nicht bis zum letzten Tag.
  2. Einsprache schreiben. Nenne Name, Adresse, Steuerjahr und das Datum der Veranlagung. Schreibe, was geändert werden soll (Antrag) und warum (Begründung), und lege Kopien der Belege bei. Je nach Kanton und bei einer Ermessensveranlagung ist eine Begründung Pflicht. Schreibe deshalb am besten beides. Betrifft der Fehler beide Veranlagungen, nenne beide ausdrücklich. Unterschreibe die Einsprache.
  3. Einsprache einreichen. Schicke sie an die Stelle, die in der Rechtsmittelbelehrung steht, am besten eingeschrieben. Bei der direkten Bundessteuer genügt es, wenn du sie spätestens am letzten Tag der Post übergibst. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern schickst du sie am sichersten einige Tage vor Fristende ab. Ob du sie auch online einreichen kannst, steht in der Rechtsmittelbelehrung oder auf der Website deines Steueramts. Fehlen dir noch Belege, reiche die Einsprache trotzdem rechtzeitig ein und schreibe, dass du sie nachreichst. Bei einer Ermessensveranlagung genügt das nicht: Dann müssen Begründung und Beweismittel innert der 30 Tage eingereicht sein. Fehlt deine Steuererklärung, lege sie vollständig bei.
  4. Entscheid abwarten. Das Steueramt antwortet mit einem begründeten Einspracheentscheid. Bist du damit nicht einverstanden, kannst du dich in der Regel innert 30 Tagen bei einer unabhängigen Rekursinstanz wehren. Wie, steht wieder in der Rechtsmittelbelehrung.

Und die Steuerrechnung?

Bei der direkten Bundessteuer bleibt die Rechnung fällig, auch wenn du Einsprache erhoben hast. Bezahlst du nicht rechtzeitig, schuldest du Verzugszins. Für die Kantons- und Gemeindesteuern regelt das dein Kanton. Frage beim Steueramt nach, ob du den ganzen Betrag oder nur den unbestrittenen Teil bezahlen sollst. Senkt das Steueramt die Steuer nach deiner Einsprache, bekommst du zu viel Bezahltes zurück.

Kannst du die Rechnung nicht auf einmal bezahlen, frage früh nach einer Ratenzahlung. Bist du in einer Notlage, kannst du ein Gesuch um Steuererlass stellen. Das ist ein eigenes Verfahren und ersetzt die Einsprache nicht.

Wo du Hilfe bekommst.

  • Steueramt: Die Telefonnummer steht meist auf der Veranlagung. Viele Fragen lassen sich so klären. Die Frist läuft dabei aber weiter.
  • Treuhand oder Steuerberatung: Sie prüfen deine Veranlagung und können die Einsprache für dich schreiben, gegen Honorar.
  • Günstige Hilfe: In vielen Regionen helfen gemeinnützige Stellen günstig bei Steuerfragen, zum Beispiel Pro Senectute für ältere Menschen.

Die Veranlagung verstehen mit Briefuchs.

Lade die Veranlagung in Briefuchs hoch, am besten als PDF aus E-Mail oder dem Online-Portal deines Steueramts. Die App zeigt dir die wichtigen Stellen auf einen Blick, zum Beispiel Beträge, Daten und Hinweise auf eine Einsprache. Bei Fotos und eingescannten Briefen zeigt Briefuchs zurzeit nur wenig an und keine Fristen und keine Einsprachemöglichkeiten. Ob die Veranlagung stimmt oder sich eine Einsprache lohnt, beurteilt Briefuchs nicht, und die 30-Tage-Frist berechnet die App nicht. Das kantonale und kommunale Steuerrecht prüft Briefuchs nicht. Eine Einsprache kannst du in Briefuchs selbst schreiben und als Brief gestalten. Du prüfst und versendest sie selbst. Als PDF oder Word herunterladen kannst du den Brief ab Plus.

Wie Briefuchs bei Behördenpost hilft

Allgemeine Information

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Massgebend sind das Gesetz, das Steuerrecht deines Kantons und die Rechtsmittelbelehrung in deiner Veranlagung. Die Regeln für die Kantons- und Gemeindesteuern sind von Kanton zu Kanton verschieden. Bei Fragen hilft dir dein Steueramt, eine Treuhandfirma oder eine Steuerberatung.

Quellen.

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